Geldbuße für rechtswidrige Datenabfrage durch Polizeibeamten

Immer wieder kommt es zu Datenabfragen zu privaten Zwecken durch Polizeibeamte. Während diese rechtswidrige Datenabfrage den Betroffenen oftmals – zumindest zunächst – unbekannt bleibt, sind im Hintergrund die jeweiligen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit Ermittlungsverfahren und letztlich auch mit der Verhängung einer Geldbuße gegen den Abfragenden beschäftigt. Anhand einer vor kurzem verhängten Geldbuße gegen […]

Mär 13, 2025 - 13:43
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Geldbuße für rechtswidrige Datenabfrage durch Polizeibeamten

Immer wieder kommt es zu Datenabfragen zu privaten Zwecken durch Polizeibeamte. Während diese rechtswidrige Datenabfrage den Betroffenen oftmals – zumindest zunächst – unbekannt bleibt, sind im Hintergrund die jeweiligen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit Ermittlungsverfahren und letztlich auch mit der Verhängung einer Geldbuße gegen den Abfragenden beschäftigt. Anhand einer vor kurzem verhängten Geldbuße gegen einen Polizeibeamten wird im Folgenden auf die rechtliche Einordnung eingegangen.

Polizeibeamter fragt Daten zu privatem Zweck ab

Ein Polizeibeamter wurde vom Landesdatenschutzbeauftragten für Baden-Württemberg mit einer Geldbuße in Höhe von 3.500 Euro sanktioniert, nachdem er unbefugt personenbezogene Daten aus dem Melderegister zu einem privaten Zweck abgerufen hatte.

Der Beamte bewertete Frauen zunächst nach seinen Attraktivitätskriterien mit den Punkten 1 bis 10. Ab einer bestimmten Punktzahl fragte er von der entsprechenden Frau die Daten im Melderegister ab, mit dem Ziel, deren Lichtbild einzusehen – darunter auch das Lichtbild einer Frau, die er zuvor im Rahmen einer dienstlichen Verkehrskontrolle gesehen hatte.

Wie ist die Datenabfrage rechtlich einzuordnen?

Zunächst ist im Rahmen der rechtlichen Einordnung festzustellen, dass die DSGVO trotz der Regelung des Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO zur Anwendung kommt, der die Polizei bei der Datenverarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit von der DSGVO ausnimmt. Denn der Datenverarbeitung durch den Polizeibeamten in Form der Abfrage von Daten im Melderegister bzw. des Lichtbildes der Frau lag kein derartiger Zweck zugrunde.

Gemäß Art. 6 Abs.1 DSGVO könnte diese Datenverarbeitung nur rechtmäßig sein, wenn eine geeignete Rechtsgrundlage in Form der Erfüllung von mindestens einem der Erlaubnistatbestände in Art. 6 Abs.1 DSGVO vorgelegen hätte.

Bei einer Datenabfrage im Melderegister zum Zwecke der Einsicht eines Lichtbildes einer Frau anlässlich einer von ihr „erreichten Punktzahl“ auf einer persönlichen und privaten Schönheitsskala eines Polizeibeamten, ist offensichtlich keine der in Art. 6 Abs.1 DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfüllt und stellte somit einen Verstoß gegen Art. 6 Abs.1 DSGVO dar – zudem auch gegen Art. 5 Abs.1 DSGVO.

Solch ein Verstoß ist gemäß Art. 83 Abs.5 lit. a DSGVO bußgeldbewehrt.

Konnte gegen den Polizeibeamten überhaupt eine Geldbuße verhängt werden?

Da der Polizeibeamte nach rechtlicher Auffassung des Landesdatenschutzbeauftragten für Baden-Württemberg bei seinem rechtswidrigen Datenabruf im polizeilichen Datensystem nicht in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, sondern ausschließlich zu privaten Zwecken in eigenständiger Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO handelte, wurde gegen ihn direkt – als Privatperson – eine Geldbuße im Sinne des Art. 83 Abs. 1 DSGVO verhängt.

Das Ahndungsverbot des § 28 LDSG (Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg), nach dem gegenüber öffentlichen Stellen bei einem Verstoß gegen die DSGVO keine Sanktionen der DSGVO verhängt werden können, greift zugunsten des Polizeibeamten nicht, da sein Fehlverhalten weder der Dienststelle zugerechnet werden konnte, noch der Beamte hinsichtlich der Verstoßhandlung als eigene öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 LDSG einzuordnen ist.

War die Geldbuße angemessen?

Der Landesdatenschutzbeauftragte orientierte sich bei der gemäß Art. 83 Abs. 1 DSGVO einzelfallabhängigen Bemessung der Geldbuße insbesondere daran, dass die unbefugte Datenabfrage einer herabwürdigenden Objektifizierung der betroffenen Frauen diente, bzw. darauf zurückging, und dass das Vorgehen des Beamten systematisch erfolgte.

Durch den Zugang zu sensiblen Bürgerdaten und dem hohen Vertrauen der Bevölkerung gegenüber Polizeibeamten, müssen die Polizeibeamten mit ihren rechtstaatlich zugewiesenen Durchsetzungsrechten verantwortungsvoll umgehen.

Insofern erscheint auch eine Geldbuße in Höhe von 3.500 Euro vorliegend gerechtfertigt.

Datenabfrage durch Polizeibeamte zu privaten Zwecken ein Einzelfall?

Der vorliegende Fall reiht sich in eine besorgniserregende Serie ähnlicher Verstöße ein und ist damit leider kein Einzelfall.

Allein im Jahr 2024 hat der Landesdatenschutzbeauftragte für Baden-Württemberg jedoch in zwölf Verfahren gegen Polizeibedienstete wegen rechtswidriger Nutzung dienstlicher Datenbanken zu privaten Zwecken Geldbußen in Höhe von insgesamt 14.550 Euro verhängen müssen.

Da die polizeiliche Datenverarbeitung für die Betroffenen oft intransparent ist, kommt der Kontrolle durch die Datenschutzaufsichtsbehörden eine besonders wichtige Rolle zu.

Es bleibt zu hoffen, dass insbesondere die Verhängung derartiger Geldbußen direkt gegen Polizeibeamte als Privatperson sowie die Veröffentlichung dieses Vorgehens dazu beitragen, dass insbesondere diejenigen, die dienstliche Datenbanken nutzen können, verantwortungsvoll mit diesen Daten umgehen.


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