Urteil: Nicht mehr ohne den 30-Tage-Bestpreis
Echte Rabattschlacht, oder zweifelhafter Mondpreis? Im Kampf gegen Schein-Rabatte haben Verbraucherschützer Unterstützung der Justiz erhalten.Discounter müssen bei ihrer Werbung mit Preissenkungen für mehr Transparenz sorgen. Das hat zumindest das Landgericht in Düsseldorf in einem Streit zwischen Aldi Süd und der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg entschieden, wie eine Gerichtssprecherin bestätigte (Az.: 38 O 284/24). Zuvor hatte die "Lebensmittelzeitung" berichtet. So reiche es nicht aus, wenn Aldi mit durchgestrichener "Unverbindlicher Preisempfehlung" (UVP) und einer prozentualen Preissenkung werbe, ohne den 30-Tage-Bestpreis anzugeben, also den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage. Damit hat sich die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit ihrer Klage durchgesetzt. Kampf gegen Mondpreise Unter anderem für Chips hatte der Discounter mit scheinbar üppigen prozentualen Preissenkungen geworben. Die seit 2022 geltende Preisangabenverordnung sieht aber vor, dass dabei der günstigste Preis der letzten 30 Tage ebenfalls genannt werden muss. Damit soll Mondpreisen, also überhöhten UVP-Preisangaben und Preiserhöhungen kurz vor der Preissenkung, ein Riegel vorgeschoben werden. Nach Angaben der Zeitung vertrat Aldi die Ansicht, eine bloße UVP-Gegenüberstellung sei ohne Angabe des 30-Tage-Bestpreises weiterhin zulässig. Das Urteil vom vergangenen Freitag ist nicht rechtskräftig, Aldi kann Berufung einlegen, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.Kundinnen und Kunden können sich beim Einkaufen zusätzliche Rabatte sichern, wenn sie Apps von Handelsketten wie Rewe oder Lidl verwenden. Eine Expertin der Verbraucherzentrale rät allerdings zur Vorsicht.Weiterlesen auf oekotest.de: Sonderangebote im Supermarkt: Fallen die Prozentangaben weg? Orangensaft von Granini ist "Mogelpackung des Jahres" Mogelpackung des Monats: Milka-Schokolade ist geschrumpft


Echte Rabattschlacht, oder zweifelhafter Mondpreis? Im Kampf gegen Schein-Rabatte haben Verbraucherschützer Unterstützung der Justiz erhalten.
Discounter müssen bei ihrer Werbung mit Preissenkungen für mehr Transparenz sorgen. Das hat zumindest das Landgericht in Düsseldorf in einem Streit zwischen Aldi Süd und der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg entschieden, wie eine Gerichtssprecherin bestätigte (Az.: 38 O 284/24). Zuvor hatte die "Lebensmittelzeitung" berichtet.
So reiche es nicht aus, wenn Aldi mit durchgestrichener "Unverbindlicher Preisempfehlung" (UVP) und einer prozentualen Preissenkung werbe, ohne den 30-Tage-Bestpreis anzugeben, also den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage. Damit hat sich die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit ihrer Klage durchgesetzt.
Kampf gegen Mondpreise
Unter anderem für Chips hatte der Discounter mit scheinbar üppigen prozentualen Preissenkungen geworben. Die seit 2022 geltende Preisangabenverordnung sieht aber vor, dass dabei der günstigste Preis der letzten 30 Tage ebenfalls genannt werden muss.
Damit soll Mondpreisen, also überhöhten UVP-Preisangaben und Preiserhöhungen kurz vor der Preissenkung, ein Riegel vorgeschoben werden. Nach Angaben der Zeitung vertrat Aldi die Ansicht, eine bloße UVP-Gegenüberstellung sei ohne Angabe des 30-Tage-Bestpreises weiterhin zulässig.
Das Urteil vom vergangenen Freitag ist nicht rechtskräftig, Aldi kann Berufung einlegen, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.
Kundinnen und Kunden können sich beim Einkaufen zusätzliche Rabatte sichern, wenn sie Apps von Handelsketten wie Rewe oder Lidl verwenden. Eine Expertin der Verbraucherzentrale rät allerdings zur Vorsicht.
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