Gesetzesänderung für Unternehmen und Mitarbeitende
Anträge auf Elternzeit und Teilzeit in der Elternzeit
Wenn Mitarbeitende in Elternzeit gehen wollen, müssen sie dies ihrem Arbeitgeber bisher schriftlich mitteilen – also auf Papier ausgedruckt und händisch unterschrieben. Die sogenannte Schriftform galt auch für Anträge auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Ebenso mussten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bisher schriftlich auf einen Antrag auf Teilzeitarbeit antworten.
Künftig dürfen Beschäftigte dem Unternehmen auch digital – also beispielsweise per E-Mail – mitteilen, ob und in welchem Zeitraum sie in Elternzeit gehen wollen. Auch Anträge auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit sind künftig digital möglich. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen dann ebenfalls digital mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin darüber kommunizieren.
Diese sogenannte Textform gilt für alle, die Elternzeit für Kinder beantragen wollen, die frühestens am 1.5.2025 geboren werden. „Bei einer Geburt bis zum 30.4. muss man als Arbeitgeber auf die Schriftform bestehen, auch wenn der Antrag nach dem 01.05.2025 gestellt wird“, sagt Albrecht Lauf, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Kanzlei white ip|Patent & Legal in Dresden.
Wichtig: Wollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit per E-Mail ablehnen, ist es ratsam, eine Lesebestätigung oder Empfangsbestätigung einzufordern. Dies ist in Streitfällen hilfreich, um als Unternehmen nachweisen zu können, dass die Ablehnung des Antrags bei der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter angekommen ist.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen den Wunsch auf Arbeit in Teilzeit während der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Will das Unternehmen den Antrag ablehnen, muss es dies bei einer Elternzeit vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes spätestens vier Wochen nach Antragstellung mit Begründung tun. Bei einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes gilt eine Frist von maximal acht Wochen nach Antragstellung.
Wird die Frist nicht eingehalten, gilt der Antrag als genehmigt – und zwar nach den im Antrag formulierten Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
Gesetzesänderungen für Privatleute
Neues Namensrecht – was künftig gilt
Doppelnamen – auch ohne Bindestrich:
Am 1. Mai 2025 treten einige wichtige Neuerungen beim Namensrecht in Kraft. Ab dann können beide Ehepartner einen Doppelnamen wählen. Bisher durfte lediglich eine Person bei der Heirat einen Doppelnamen annehmen. Die Reihenfolge der Namen können die Ehepartner selbst bestimmen. Neu ist auch: Die Doppelnamen müssen nicht mit einem Bindestrich verbunden werden.
Ein Beispiel: Heiraten Meier und Ludwig, können sie nach dem neuen Namensrecht entweder Meier Ludwig, Ludwig Meier, Meier-Ludwig oder Ludwig-Meier heißen. Wie bisher ist es außerdem möglich, nur einen einzelnen Familiennamen festzulegen. Darüber hinaus ist weiterhin erlaubt, dass nur ein Ehepartner einen Doppelnamen trägt.
Personen, die bereits einen Doppelnamen haben, dürfen bei der Eheschließung keinen weiteren Namen hinzufügen. Ein Dreifach- oder Vierfachname ist also nicht möglich.
Auch wer vor der Gesetzesänderung geheiratet hat, kann von der Neuregelung profitieren. Haben Eheleute noch keinen gemeinsamen Ehenamen festgelegt, können sie ab dem 1. Mai 2025 jederzeit einen Familiennamen nach den Regeln des neuen Namensrechts festlegen.
Auch Ehepaare mit einem gemeinsamen Ehenamen nach altem Namensrecht können ihren Namen ändern: Nach Inkrafttreten der neuen Regelung am 1. Mai haben sie die Möglichkeit, einen gemeinsamen Doppelnamen nach neuem Recht zu erklären.
Name der Kinder
Kinder von verheirateten Eltern erhalten automatisch den Namen der Eltern, wenn diese einen Ehenamen festgelegt haben. Das kann künftig auch der Doppelname der Eltern sein. Neu ist außerdem: Verzichten verheiratete Eltern auf einen Ehenamen, können gemeinsame Kinder trotzdem einen Doppelnamen tragen.
Eine weitere bedeutende Neuerung: Durch die Reform können auch gemeinsame Kinder von unverheirateten Eltern einen Doppelnamen tragen – zusammengesetzt aus den Namen ihrer Eltern.
Name der Kinder nach einer Scheidung
Legt ein Elternteil nach der Scheidung den Ehenamen ab, soll das Kind den geänderten Familiennamen erhalten können, sofern es überwiegend im Haushalt des betroffenen Elternteils lebt. Anders als bisher ist dafür kein kompliziertes Verwaltungsverfahren mehr nötig. Auch ein Doppelname aus dem bisherigen Familiennamen und dem geänderten Namen des Elternteils ist möglich.
Bei Kindern, die fünf Jahre oder älter sind, muss außerdem das Kind in die Namensänderung einwilligen. Und: Bei minderjährigen Kindern darf die Änderung grundsätzlich nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen.
Namen von Angehörigen nationaler Minderheiten
Angehörigen der sorbischen Minderheit ist es künftig erlaubt, ihren Familiennamen nach dem Geschlecht abzuwandeln. Eine bisherige Frau Nowak kann künftig beispielsweise Nowakowa heißen. Das ist die weibliche Form des Nachnamens Nowak.
Angehörige der friesischen und der dänischen Minderheit dürfen den Geburtsnamen (Nachnamen) eines Kindes künftig aus dem Vornamen des Vaters oder der Mutter ableiten. So ist künftig beispielsweise gemäß friesischer Namenstradition der Geburtsname Jansen möglich, wenn der Vater Jan heißt.
Ein FAQ mit noch detaillierteren Informationen zum neuen Namensrecht gibt es auf dieser Website des Bundesjustizministeriums.
Passbilder
Passbilder auf Fotopapier sind ab dem 1. Mai 2025 nicht mehr zugelassen, wenn du einen neuen Personalausweis, Reisepass und Führerschein beantragen willst. Ab dann müssen Lichtbilder in elektronischer Form vorliegen.
Künftig soll es auch möglich sein, Passbilder direkt in einer Behörde zu erstellen. Das Anfertigen des Lichtbilds soll bundeseinheitlich 6 Euro kosten, wenn das Amt ein System der Bundesdruckerei nutzt. Hat die Behörde einen Automaten eines privaten Anbieters aufgestellt, können andere Kosten anfallen. Auch in Fotostudios kannst du künftig noch Passbilder anfertigen lassen: Die Fotografen müssen die Lichtbilder dann in eine gesicherte Cloud hochladen.
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Was sich im Januar geändert hat
Neue Vorschriften für die Biotonne
Am 1. Mai 2025 tritt die dritte Stufe der bereits im Jahr 2022 von Bund und Ländern beschlossenen „kleinen Novelle“ der Bioabfallverordnung in Kraft. Bürgerinnen und Bürger sollten ab dann verstärkt darauf achten, in der Biomülltonne keine unerlaubten Stoffe zu entsorgen. Dazu gehören unter anderem:
Plastik
Steine
Keramik
Glas
Metalle
Weist eine Biotonne mehr als drei Prozent dieser unerlaubten Teile auf, ist die Wahrscheinlichkeit künftig hoch, dass die Tonne nicht geleert wird. Kunststoffe, einschließlich sogenannter „kompostierbarer“ Tüten, dürfen maximal ein Prozent des Bioabfalls ausmachen.
Bei der Annahme von Biomüll ist laut dem Verband kommunaler Unternehmen, dem auch Müllabfuhren angehören, künftig eine Sichtkontrolle des Mülls erforderlich. Wenn Anhaltspunkte dafürsprechen, dass der Fremdstoffgehalt im Biomüll größer als drei Prozent ist, sei es zulässig, die Annahme zu verweigern.
Die Novelle der Bioabfallverordnung schreibt außerdem vor, dass von verpackten Lebensmittelabfällen die Verpackung entfernt werden muss, bevor sie mit anderen Bioabfällen vermischt werden. Durch die neuen Regeln soll die Menge an Mikroplastik in der Umwelt reduziert werden.
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