Geringfügig Selbstständig: Was ist erlaubt und wo liegen die Verdienstgrenzen?
Die geringfügige Selbstständigkeit ist für viele eine attraktive Möglichkeit, neben einer Haupttätigkeit noch ein zusätzliches Einkommen zu generieren – sei es als Freelancer, Berater oder Kleingewerbetreibender. Doch dabei stellt sich immer wieder die Frage, wie viel man tatsächlich verdienen darf, ohne dass der Status als geringfügig selbstständig gefährdet wird. Mit den Anpassungen ab 2025 lohnt […] Der Beitrag Geringfügig Selbstständig: Was ist erlaubt und wo liegen die Verdienstgrenzen? erschien zuerst auf ftd.de.

Die geringfügige Selbstständigkeit ist für viele eine attraktive Möglichkeit, neben einer Haupttätigkeit noch ein zusätzliches Einkommen zu generieren – sei es als Freelancer, Berater oder Kleingewerbetreibender. Doch dabei stellt sich immer wieder die Frage, wie viel man tatsächlich verdienen darf, ohne dass der Status als geringfügig selbstständig gefährdet wird.
Mit den Anpassungen ab 2025 lohnt sich ein genauer Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, Verdienstgrenzen und steuerlichen Besonderheiten.
Was bedeutet geringfügig selbstständig?
Geringfügige Selbstständigkeit meint, dass Sie neben Ihrer Haupttätigkeit ein eigenes Gewerbe betreiben oder freiberuflich arbeiten, ohne dass diese Tätigkeit als hauptberuflich eingestuft wird.
Im Gegensatz zu einem klassischen Minijob, bei dem die Einkommensgrenze klar definiert ist (2025: 556 Euro monatlich), basiert die Einordnung als geringfügige Selbstständigkeit auf verschiedenen Faktoren.
Die Hauptmerkmale geringfügiger Selbstständigkeit:
- Selbstbestimmte Arbeitsweise: Sie legen Ihre Arbeitszeiten und Methoden eigenständig fest, ohne Weisungsgebundenheit.
- Eigenverantwortlichkeit: Sie übernehmen das unternehmerische Risiko und tragen sämtliche Betriebskosten selbst.
- Abrechnung durch Rechnungen: Ihre Einnahmen erzielen Sie durch Auftragsverhältnisse, die Sie selbst verwalten.
Der entscheidende Punkt ist: Eine fest definierte Einkommensgrenze wie beim Minijob existiert nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob Sie als hauptberuflich selbstständig gelten oder nicht.
Wochenarbeitszeit | Maximal 18 Stunden (gelegentliche Überschreitung bis 10 % möglich) |
Einkommensrelation | Maximal 75 % des Haupteinkommens |
Mitarbeiterbeschäftigung | Maximal 1 Minijobber mit bis zu 556 Euro monatlich |
Kleinunternehmerregelung | – Vorjahr: 25.000 Euro Umsatz (Netto) – Laufendes Jahr: 100.000 Euro Umsatz (Netto) |
Grundfreibetrag (Einkommensteuer) | 12.096 Euro (Gewinne bis zu dieser Höhe steuerfrei) |
Krankenversicherungsbeitrag | Mindestbeitrag: 219,48 Euro/Monat (wenn Pflichtversicherung eintritt) |
Rentenversicherungsbeitrag | Mindestbeitrag West: 89,70 Euro/Monat Mindestbeitrag Ost: 87,35 Euro/Monat |
Einkommensteuersätze | – 14 % – 42 %: Linearer Anstieg – 45 %: Spitzensteuersatz (ab ca. 62.810 Euro) |
Welche Kriterien bestimmen den Status als geringfügig selbstständig?
Auch wenn es keine starre Verdienstgrenze gibt, existieren klare Kriterien, anhand derer geprüft wird, ob Ihre Selbstständigkeit tatsächlich nur geringfügig ist. Diese Kriterien sind eng mit sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Vorgaben verbunden.
Zeitlicher Aufwand: Maximal 18 Stunden pro Woche
Der wohl wichtigste Faktor ist der zeitliche Umfang der Tätigkeit.
Geringfügige Selbstständigkeit bedeutet, dass Sie nicht mehr als 18 Stunden pro Woche mit der selbstständigen Tätigkeit beschäftigt sein dürfen. Eine gelegentliche Überschreitung bis zu 10 % ist zwar toleriert, sollte jedoch nicht die Regel sein. Gerade bei saisonalen Schwankungen ist Vorsicht geboten.
Verhältnis zum Haupteinkommen: Maximal 75 % des Haupteinkommens
Um als nebenberuflich selbstständig zu gelten, darf Ihr Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr als 75 % Ihres Haupteinkommens ausmachen.
Beispiel: Verdienen Sie in Ihrem Hauptberuf monatlich 3.000 Euro brutto, dürfen Sie mit Ihrer Selbstständigkeit nicht mehr als 2.250 Euro pro Monat einnehmen.
Beschäftigung von Mitarbeitern
Geringfügig Selbstständige dürfen Mitarbeiter einstellen, allerdings nur in minimalem Rahmen.
Das heißt:
- Maximal ein Minijobber mit einem monatlichen Verdienst von bis zu 556 Euro.
- Mehrere Minijobber sind nur erlaubt, wenn deren kumulierte Einkünfte diesen Betrag nicht übersteigen.
Steuerrechtliche Besonderheiten: Was gilt ab 2025 für Kleinunternehmer?
Ab 2025 gibt es auch steuerrechtlich einige Änderungen, die insbesondere für Kleinunternehmer und geringfügig Selbstständige relevant sind.
Kleinunternehmerregelung: Erhöhung der Umsatzgrenzen
Für Selbstständige, die sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, gelten erhöhte Umsatzgrenzen:
- Vorjahr: Maximal 25.000 Euro Umsatz (bisher 22.000 Euro).
- Laufendes Jahr: Prognostizierter Umsatz darf 100.000 Euro nicht überschreiten (bisher 50.000 Euro).
Diese Regelung befreit Sie von der Umsatzsteuerpflicht, was sowohl Verwaltungsaufwand als auch Kosten reduziert. Beachten Sie jedoch, dass diese Regelung nichts mit der Frage zu tun hat, ob Ihre Tätigkeit als geringfügig selbstständig eingestuft wird.
Einkommensteuer: Einkünfte aus Gewerbe müssen versteuert werden
Die Einkünfte aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit müssen Sie mit Ihrem Einkommen aus der Haupttätigkeit zusammen versteuern.
- Grundfreibetrag 2025: 12.096 Euro – Gewinne unter diesem Betrag bleiben steuerfrei.
- Für darüber hinausgehende Gewinne gelten die üblichen Steuersätze von 14 % bis 45 %.
Achtung: Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit werden sofort versteuert, auch wenn sie unter der 556-Euro-Marke eines Minijobs liegen.
Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten beim Überschreiten der Verdienstgrenze bei geringfügig Selbstständigen
Neben der Einkommensteuer sollten Sie auch die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte nicht vernachlässigen.
Hier lauern oft teure Überraschungen, wenn die Grenzen überschritten werden.
Krankenversicherung
Solange Ihre selbstständige Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird, bleibt Ihre Krankenversicherung über Ihren Hauptarbeitgeber bestehen.
Kritisch wird es, wenn:
- Ihre selbstständige Tätigkeit mehr als 18 Stunden pro Woche beansprucht oder
- Ihre Einnahmen mehr als 75 % Ihres Haupteinkommens betragen.
In diesen Fällen droht eine Einstufung als hauptberuflich Selbstständiger, was zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung führt. Der Mindestbeitrag liegt hier bei 219,48 Euro monatlich (2025).
Rentenversicherung
Für geringfügig Selbstständige besteht grundsätzlich keine Rentenversicherungspflicht. Allerdings können Sie sich freiwillig versichern, wenn Sie Wert auf einen Rentenanspruch legen.
- Mindestbeitrag West: 89,70 Euro/Monat.
- Mindestbeitrag Ost: 87,35 Euro/Monat.
Was passiert, wenn man die Verdienstgrenzen überschreitet?
Wenn Sie die zulässigen Einkommens- oder Arbeitszeitgrenzen überschreiten, wird Ihre Tätigkeit als hauptberuflich selbstständig eingestuft.
Das bedeutet:
- Sie verlieren Ihren Krankenversicherungsstatus als Arbeitnehmer und müssen sich eigenständig versichern.
- Ihre Einkünfte werden vollständig besteuert, auch wenn sie zuvor unter der Kleinunternehmerregelung fielen.
- Rückforderungen von Sozialleistungen oder Steuernachzahlungen drohen, wenn diese Verstöße rückwirkend festgestellt werden.
Fazit: Geringfügige Selbstständigkeit – Gr0ßes Potenzial, aber genau hinsehen!
Die geringfügige Selbstständigkeit ist eine attraktive Möglichkeit, neben dem Hauptjob eigenes Geld zu verdienen – vor allem mit den neuen Umsatzgrenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Wer unter 12.096 Euro Gewinn bleibt, zahlt keine Einkommensteuer, was gerade für kleinere Nebenverdienste spannend ist.
Aber Vorsicht: Mehr als 18 Stunden pro Woche oder ein Einkommen von über 75 % des Haupteinkommens machen die Sache kompliziert. Dann drohen Sozialversicherungspflicht und höhere Steuerlast.
Letztlich ist die geringfügige Selbstständigkeit perfekt, um Projekte ohne großen Druck zu testen oder nebenbei gutes Geld zu verdienen. Wer die Grenzen im Auge behält und ordentlich dokumentiert, kann daraus eine solide Einnahmequelle machen.
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