Selbstständig arbeiten neben einer Festanstellung: Das sollten Sie wissen

Immer mehr Menschen in Deutschland machen’s: Sie bleiben in ihrer Festanstellung und bauen sich parallel eine eigene Selbstständigkeit auf. Und das aus gutem Grund – denn wer sich neben dem Hauptjob selbstständig macht, sichert sich finanziell ab und kann trotzdem eigene Ideen verwirklichen. Das Beste aus beiden Welten also. Aber: Ganz ohne Stolperfallen läuft das nicht. […] Der Beitrag Selbstständig arbeiten neben einer Festanstellung: Das sollten Sie wissen erschien zuerst auf ftd.de.

Mär 31, 2025 - 20:40
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Selbstständig arbeiten neben einer Festanstellung: Das sollten Sie wissen
Selbstständig arbeiten neben Festanstellung? (Bild: Medienstürmerm Unsplash

Selbstständig arbeiten neben Festanstellung? (Bild: Medienstürmerm Unsplash

Immer mehr Menschen in Deutschland machen’s: Sie bleiben in ihrer Festanstellung und bauen sich parallel eine eigene Selbstständigkeit auf.

Und das aus gutem Grund – denn wer sich neben dem Hauptjob selbstständig macht, sichert sich finanziell ab und kann trotzdem eigene Ideen verwirklichen. Das Beste aus beiden Welten also.

Aber: Ganz ohne Stolperfallen läuft das nicht. Denn rechtlich, steuerlich und organisatorisch gibt’s einiges zu beachten.

Genau das schauen wir uns jetzt gemeinsam in Ruhe an.

Selbstständig werden neben der Festanstellung: Was ist erlaubt – und was nicht?

Rein rechtlich dürfen Sie sich grundsätzlich neben Ihrem Hauptjob selbstständig machen. Das leitet sich direkt aus dem Grundgesetz ab, genauer gesagt: aus dem Recht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Aber es gibt Regeln – und die sind nicht verhandelbar.

Ein zentrales Thema ist das Wettbewerbsverbot. Es besagt: Wer in einem Angestelltenverhältnis steht, darf keine selbstständige Tätigkeit ausüben, die in direkter Konkurrenz zum Arbeitgeber steht. Ein Buchhalter, der nebenbei für ein Konkurrenzunternehmen arbeitet, kann damit gegen § 60 HGB verstoßen. Selbst wenn es sich um kleinere Aufträge handelt – es reicht, wenn die Interessen des Arbeitgebers berührt sind.

Auch wenn es keine generelle Genehmigungspflicht gibt, verlangen viele Arbeitsverträge eine Anzeigepflicht. Heißt: Sie müssen den Arbeitgeber vor Beginn der Tätigkeit informieren – auch dann, wenn es sich um ein kleines Nebengewerbe handelt. Das gilt umso mehr, wenn Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen greifen.

Beim Thema Arbeitszeit wird’s konkret: Laut Arbeitszeitgesetz (§ 3 ArbZG) gilt eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden – und zwar über beide Tätigkeiten hinweg. Dazu kommt die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Arbeitseinsätzen. Wer also tagsüber im Büro arbeitet und abends noch auf Kundenaufträge hinarbeitet, muss aufpassen. Besonders problematisch wird es bei regelmäßiger Nachtarbeit oder Wochenendeinsätzen.

Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst unterliegen noch strengeren Regeln. Hier muss jede Nebentätigkeit genehmigt werden – insbesondere dann, wenn sie mehr als 20 Prozent der Dienstzeit oder mehr als 40 Prozent des monatlichen Grundgehalts ausmacht.

Steuerliche Regelungen – was wird wie besteuert und welche Pflichten gelten?

Selbstständige Einnahmen sind grundsätzlich steuerpflichtig – auch wenn sie nebenberuflich erzielt werden. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich je nach Einkommenshöhe, Umsatz und Art der Tätigkeit.

Zunächst zur Umsatzsteuer: Wer unter 25.000 Euro Jahresumsatz liegt, kann die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen.

Dann sind keine Umsatzsteuervoranmeldungen nötig, und auf Rechnungen wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Sobald diese Grenze überschritten wird, greift die Regelbesteuerung, und Sie müssen 19 Prozent Umsatzsteuer auf Ihre Leistungen ausweisen – es sei denn, es handelt sich um begünstigte Leistungen, die mit 7 Prozent besteuert werden (z. B. künstlerische oder journalistische Tätigkeiten).

Einkommensteuerlich gilt: Das Finanzamt rechnet Ihr Gehalt aus dem Hauptjob und den Gewinn aus der Selbstständigkeit zusammen – und versteuert das Gesamteinkommen progressiv. Wichtige Freibeträge dabei:

  • Grundfreibetrag 2025: 12.096 € (Einzelveranlagung), 24.192 € (Zusammenveranlagung)

  • Gewerbesteuerfreibetrag: 24.500 € für Einzelunternehmen

Beispiel: Wer im Hauptjob 40.000 Euro brutto verdient und zusätzlich 10.000 Euro Gewinn aus der Nebentätigkeit erzielt, liegt bei 50.000 Euro steuerpflichtigem Einkommen – abzüglich Freibeträge. Daraus ergibt sich eine Steuerlast von etwa 0,42 × (50.000 – 12.096) = rund 15.890 Euro, vereinfacht dargestellt.

Betriebsausgaben lassen sich natürlich abziehen. Alles, was beruflich veranlasst ist – von der Laptop-Anschaffung über Fahrtkosten bis hin zur Fachliteratur – mindert den zu versteuernden Gewinn. Wer einen Betriebsvermögensvergleich nutzt oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung macht, kann alle Ausgaben sauber erfassen. Auch Homeoffice-Pauschalen, Fortbildungen oder Marketingkosten zählen dazu.

Sozialversicherung: Bleibt alles wie’s ist?

Solange Ihre Selbstständigkeit tatsächlich nur nebenberuflich ausgeübt wird, bleiben Sie über Ihren Hauptjob kranken- und pflegeversichert.

Aber: Sobald Sie mit Ihrer Selbstständigkeit mehr als 538 Euro monatlich (Stand 2025) verdienen und/oder sie mehr Zeit in Anspruch nimmt als der Hauptjob, kann Ihre gesetzliche Krankenkasse Nachfragen stellen. In manchen Fällen drohen Zusatzbeiträge oder sogar eine neue Einstufung als hauptberuflich Selbstständiger – mit entsprechend hohen Kosten.

Bei der Rentenversicherung gibt’s Unterschiede: Pflichtversichert sind nur bestimmte Gruppen wie Handwerker, Künstler oder Lehrer. Wer freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, kann sich aber Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente, Reha und Hinterbliebenenrente sichern. Gerade für nebenberuflich Selbstständige mit Familienverantwortung kann das ein wichtiger Baustein sein.

Die Arbeitslosenversicherung greift nur, wenn Sie freiwillig Beiträge zahlen – und das mindestens 12 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Wer nur angestellt war, aber daneben selbstständig, kann hier unter Umständen den Anspruch verlieren.

Gründung, Anmeldung, Buchhaltung – das gehört zum Pflichtprogramm

Wer freiberuflich arbeitet (z. B. Texter, Grafikdesigner, Heilpraktiker), meldet sich direkt beim Finanzamt. Wer ein Gewerbe betreibt (Onlinehandel, Coaching, Reparaturdienste), muss zusätzlich zum Ordnungsamt. Die Anmeldung sollte spätestens drei Monate nach Tätigkeitsbeginn erfolgt sein.

Buchhaltung und Dokumentation sind kein Hexenwerk, aber Pflicht. Sämtliche Belege, Rechnungen, Kontoauszüge und Verträge müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Wer schlau ist, nutzt digitale Buchhaltungslösungen wie Lexware, sevDesk oder Accountable, um Prozesse zu automatisieren. Dort lassen sich E-Rechnungen erstellen, Steuerdaten vorbereiten und Ausgaben lückenlos erfassen – alles GoBD-konform.

Zeitmanagement und typische Stolperfallen bei Aufbau der Selbstständigkeit

Laut einer Studie der TU Berlin investieren nebenberuflich Selbstständige im Schnitt knapp 15 Stunden pro Woche in ihre Selbstständigkeit.

Wer das langfristig durchhalten will, braucht Struktur:

  • Blockzeiten für Kundenkontakt

  • Marketing automatisieren (z. B. über Tools wie Mailchimp)

  • Verwaltung auslagern, etwa an virtuelle Assistenzen oder Steuerberater

Und dann gibt es noch die Klassiker unter den Stolperfallen:

Scheinselbstständigkeit – das Finanzamt prüft genau. Wer nur einen Auftraggeber hat, dessen Weisungen folgt und kein eigenes Risiko trägt, wird schnell als abhängig Beschäftigter eingestuft. Folge: Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge, ggf. mit 5 Prozent Zinsen jährlich.

Haftung – ohne GmbH oder UG haften Sie mit Ihrem privaten Vermögen. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist also nicht nur sinnvoll, sondern in manchen Branchen Pflicht.

Konflikte mit dem Arbeitgeber – wenn Ihre Nebenbeschäftigung die Arbeitsleistung im Hauptjob beeinträchtigt, kann Ihr Arbeitgeber eingreifen. In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts wurde die Kündigung sogar bestätigt, obwohl die Nebentätigkeit nur in geringem Umfang durchgeführt wurde.

Fazit: Nebenjob mit Köpfchen – aber richtig aufziehen

Eine selbstständige Tätigkeit neben der Festanstellung kann richtig gut funktionieren – sowohl finanziell als auch persönlich.

Aber es ist eben kein „einfach mal nebenbei“-Ding. Wer das sauber und rechtssicher aufziehen will, muss von Anfang an ein paar Dinge im Blick behalten: Der Arbeitgeber muss Bescheid wissen, das Finanzamt sowieso. Die 48-Stunden-Woche ist kein Witz, und die Scheinselbstständigkeit schwebt immer wie ein Damoklesschwert über dem Ganzen. Dafür bietet der Mix aus Angestelltenjob und Selbstständigkeit maximale Freiheit bei relativ sicherem Einkommen – wenn man’s clever aufsetzt.

Für viele ist das der Einstieg in etwas Größeres. Aber nur, wenn man sich an die Spielregeln hält.

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