„Amazon-Apotheken“ im Visier: BGH schafft Klarheit zum Datenschutz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Apotheker, die Arzneimittel über Online-Marktplätze wie Amazon vertreiben, gegen das Datenschutzrecht verstoßen können, wenn sie personenbezogene Daten ohne ausdrückliche Einwilligung erheben. Insbesondere die Verarbeitung […]

Mär 28, 2025 - 07:51
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„Amazon-Apotheken“ im Visier: BGH schafft Klarheit zum Datenschutz
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Apotheker, die Arzneimittel über Online-Marktplätze wie Amazon vertreiben, gegen das Datenschutzrecht verstoßen können, wenn sie personenbezogene Daten ohne ausdrückliche Einwilligung erheben.

Insbesondere die Verarbeitung von Kundendaten wie Name, Lieferadresse und Arzneimittelinformationen ohne Einwilligung sei unzulässig, da es sich um Gesundheitsdaten handele, die besonderen Schutzvorschriften unterliegen.

Wettbewerbsrechtliche Verfolgung von Datenschutzverstößen

In zwei Verfahren klagten konkurrierende Apotheker gegen die unzulässige Erhebung und Nutzung von Bestelldaten durch Mitbewerber. Die Beklagten hatten bei Online-Bestellungen von Arzneimitteln personenbezogene Daten ihrer Kunden ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung gespeichert und verarbeitet. Der BGH bestätigte, dass dies gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO verstößt, da es sich um besonders geschützte Gesundheitsdaten handelt.

Entscheidung des Gerichts und Konsequenzen

Der BGH hat entschieden, dass Datenschutzverstöße nicht nur von den Aufsichtsbehörden, sondern auch von Wettbewerbern im Wege wettbewerbsrechtlicher Ansprüche verfolgt werden können. Damit wird der Datenschutz als Teil des fairen Wettbewerbs verstanden, um sicherzustellen, dass sich die Marktteilnehmer an die geltenden Regeln halten.

Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung wurde als wettbewerbswidrig eingestuft, da sie den Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalte und sie nicht in die Lage versetze, eine informierte Entscheidung zu treffen.

Die Klagen hatten teilweise Erfolg. Während der BGH die Unterlassung der unzulässigen Datenverarbeitung bestätigte, wurde ein weitergehender Schadensersatzanspruch zur erneuten Prüfung an die Vorinstanzen zurückverwiesen. Das Urteil stellt klar, dass auch im Gesundheitswesen strenge Datenschutzregeln gelten und Verstöße durch Wettbewerber geahndet werden können.


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