Witwenrente: Wer hat Anspruch auf die Rente für Hinterbliebene?

Der Tod eines geliebten Menschen ist ein tiefer Einschnitt – emotional, aber oft auch finanziell. Wenn Ihr Ehepartner verstirbt, stellt sich schnell die Frage: Was passiert eigentlich mit seiner Rente? Fällt sie einfach weg? Nicht ganz. Waren Sie verheiratet, steht Ihnen grundsätzlich ein Teil der gesetzlichen Rente des Verstorbenen zu – die sogenannte Witwen- oder […] Der Beitrag Witwenrente: Wer hat Anspruch auf die Rente für Hinterbliebene? erschien zuerst auf ftd.de.

Apr 20, 2025 - 08:57
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Witwenrente: Wer hat Anspruch auf die Rente für Hinterbliebene?
Wie hoch ist die Witwenrente? (Bild: Age Cymru, Unsplash)

Wie hoch ist die Witwenrente? (Bild: Age Cymru, Unsplash)

Der Tod eines geliebten Menschen ist ein tiefer Einschnitt – emotional, aber oft auch finanziell.

Wenn Ihr Ehepartner verstirbt, stellt sich schnell die Frage: Was passiert eigentlich mit seiner Rente? Fällt sie einfach weg? Nicht ganz. Waren Sie verheiratet, steht Ihnen grundsätzlich ein Teil der gesetzlichen Rente des Verstorbenen zu – die sogenannte Witwen- oder Witwerrente. Doch die kommt nicht automatisch. Sie müssen sie bei der Deutschen Rentenversicherung aktiv beantragen.

In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, wann Ihnen die große oder kleine Witwenrente zusteht, wie die Höhe berechnet wird – und worauf Sie achten sollten, damit Ihnen kein Cent verloren geht.

Was ist die Witwen- oder Witwerrente?

Der Verlust eines Partners ist nicht nur emotional belastend, sondern bringt oft auch finanzielle Unsicherheit mit sich.

Viele stellen sich dann die Frage: Was passiert mit der Rente meines verstorbenen Ehepartners? Die Antwort: Wenn Sie verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine sogenannte Hinterbliebenenrente – entweder als Witwen- oder Witwerrente.

Dabei handelt es sich um eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht automatisch gezahlt, sondern aktiv beantragt werden muss – in der Regel bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Rente dient dazu, den Einkommensausfall teilweise auszugleichen, wenn der Partner oder die Partnerin verstirbt.

Wichtig: Diese Rente ist nicht vererbbar – das heißt, Kinder oder sonstige Angehörige haben keinen Anspruch auf die gesetzliche Rente des Verstorbenen. Nur Ehe- oder eingetragene Lebenspartner können unter bestimmten Bedingungen einen Teil der bisherigen Rente weiter erhalten.

Wer hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente?

Damit Sie Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft muss bis zum Tod bestanden haben.

  • Ihr verstorbener Partner muss entweder bereits eine Rente bezogen oder mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben (die sogenannte allgemeine Wartezeit).

  • Sie dürfen nach dem Tod nicht wieder geheiratet haben.

Je nachdem, ob Sie bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie entweder die kleine oder die große Witwenrente. Auch das Alter Ihres Partners beim Tod, der Zeitpunkt Ihrer Eheschließung sowie Ihr eigenes Einkommen spielen eine Rolle bei der Berechnung der Rentenhöhe.

Rente im Sterbevierteljahr

Wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner verstirbt, ändert sich plötzlich alles – auch finanziell.

Die gute Nachricht ist: In den ersten drei Monaten nach dem Tod müssen Sie sich um die Rente erst einmal keine Sorgen machen. Die sogenannte Sterbevierteljahresregelung sorgt dafür, dass Sie in dieser Zeit weiterhin die volle Rente Ihres verstorbenen Partners ausgezahlt bekommen – ganz egal, wie hoch Ihr eigenes Einkommen ist. Es findet in diesem Zeitraum keine Anrechnung statt.

Konkret bedeutet das: Stirbt Ihr Partner zum Beispiel im Februar, bekommen Sie im März, April und Mai dieselbe Rentenhöhe wie zuvor der Verstorbene – ohne Kürzung. Möglich macht das der gesetzliche Rentenartfaktor von 1,0 (§ 67 SGB VI). Erst ab dem vierten Monat greift das reguläre System mit möglicher Einkommensanrechnung und der Berechnung der kleinen oder großen Witwenrente.

Vorschuss beantragen

Falls Ihr Partner bereits eine Altersrente bezogen hat, können Sie zusätzlich einen Vorschuss beantragen. Dieser entspricht drei Monatsrenten und wird schnell und unkompliziert ausgezahlt – vorausgesetzt, Sie handeln rechtzeitig.

Wichtig: Sie müssen den Vorschuss innerhalb von 30 Tagen nach dem Todestag beantragen. Dafür wenden Sie sich an den Rentenservice der Deutschen Post – entweder online oder persönlich in einer Filiale. Vor Ort füllen Sie eine sogenannte Änderungsanzeige aus und legen eine Sterbeurkunde vor. Das Formular finden Sie auch im Downloadcenter des Rentenservices.

Gut zu wissen: Der Vorschuss gilt offiziell als Antrag auf Witwen- oder Witwerrente – ersetzt aber nicht den vollständigen Rentenantrag. Den müssen Sie anschließend bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, damit geprüft werden kann, ob Sie Anspruch auf die kleine oder große Hinterbliebenenrente haben.

Die große Witwen- oder Witwerrente: Wer bekommt sie?

Sie haben Anspruch auf die große Witwenrente, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie waren bis zum Tod Ihres Partners oder Ihrer Partnerin verheiratet.

  • Sie haben ein Kind erzogen, sind erwerbsgemindert oder haben eine bestimmte Altersgrenze erreicht.

Diese Altersgrenze steigt derzeit schrittweise an. Für Todesfälle im Jahr 2025 liegt sie bei 46 Jahren und 4 Monaten. Ab dem Jahr 2029 ist sie auf 47 Jahre festgelegt (§ 242a SGB VI).

Zudem muss Ihr verstorbener Partner entweder bereits Rente bezogen oder mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt haben. Die große Witwenrente beträgt in der Regel 55 Prozent der Rente, die Ihr verstorbener Partner zum Zeitpunkt seines Todes erhalten hat oder erhalten hätte – das gilt nach dem neuen Recht, also für Ehen, die ab 2002 geschlossen wurden.

Beispiel: Wenn Ihr Partner 1.800 Euro Rente bezogen hat, beträgt Ihre große Witwenrente 990 Euro monatlich – ohne Berücksichtigung des eigenen Einkommens oder möglicher Abschläge.

Wenn Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und mindestens einer von Ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gilt noch das alte Recht. Dann haben Sie Anspruch auf 60 Prozent der Rente des Verstorbenen – allerdings ohne Kinderzuschlag.

Die große Witwenrente ist nicht befristet. Sie wird in der Regel lebenslang gezahlt, solange Sie nicht erneut heiraten.

Die kleine Witwenrente: Wann gilt sie?

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht, weil Sie z. B. zu jung sind, kein Kind erziehen und nicht erwerbsgemindert sind, kann die kleine Witwenrente für Sie infrage kommen.

Diese Form der Rente beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Nach dem neuen Recht wird sie zeitlich befristet, meist auf 24 Monate – das bedeutet: zwei Jahre nach dem Todesfall endet die Zahlung.

Allerdings gibt es auch hier eine wichtige Ausnahme: Haben Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet und ist Ihr Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, dann gilt das alte Recht – und die kleine Witwenrente wird unbefristet gezahlt, sofern Sie nicht wieder heiraten.

Auch bei der kleinen Witwenrente wird gegebenenfalls ein Kinderzuschlag gewährt, wenn Sie ein Kind unter 18 Jahren erziehen.

Ein wichtiger Hinweis: Sollten Sie zunächst nur die kleine Witwenrente erhalten, später aber die Voraussetzungen für die große Witwenrente erfüllen (z. B. durch Erreichen des Alters oder Erwerbsminderung), dann müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft diesen Anspruch automatisch, und Sie wechseln in die große Witwenrente (§ 115 Abs. 3 Satz 2 SGB VI).

Kinderzuschlag zur Witwenrente: Wann Sie mehr erhalten

Die Witwen- oder Witwerrente soll den Lebensunterhalt nach dem Tod des Partners zumindest teilweise sichern. Wenn Sie nach dem Tod Ihres Ehepartners zusätzlich ein Kind unter drei Jahren erzogen haben oder erziehen, erhalten Sie einen Kinderzuschlag – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen.

Wer bekommt den Kinderzuschlag?

Anspruch auf den Kinderzuschlag haben Sie, wenn Sie ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzogen haben, und zwar allein oder überwiegend. Wichtig: Der Kinderzuschlag wird erst nach dem Sterbevierteljahr gezahlt, also ab dem vierten Monat nach dem Tod des Ehepartners.

Zusätzlich gilt: Den Zuschlag gibt es nur nach neuem Recht – das heißt, wenn Sie nach dem 1. Januar 2002 geheiratet haben. Hinterbliebene, die unter das alte Recht fallen (z. B. Eheschließung vor 2002 und einer der Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren), erhalten keinen Kinderzuschlag, bekommen dafür aber eine höhere Witwenrente (60 % statt 55 %).

Wie hoch ist der Kinderzuschlag?

Die Höhe des Zuschlags hängt davon ab, ob Sie die große oder kleine Witwenrente erhalten und wie viele Kinder Sie erziehen:

Rentenart Erstes Kind Jedes weitere Kind
Große Witwenrente 75,19 € 37,60 €
Kleine Witwenrente 34,18 € 17,09 €

(Stand: Juli 2024, Quelle: § 78a SGB VI)

Bitte beachten Sie: Der Kinderzuschlag ist ein fester monatlicher Betrag und wird nicht gekürzt, auch wenn Sie ein eigenes Einkommen haben oder der Freibetrag überschritten wird.

Einkommensanrechnung: So berechnet sich Ihre Witwenrente wirklich

Nicht nur die Rente Ihres verstorbenen Partners ist für die Witwen- oder Witwerrente relevant – auch Ihr eigenes Einkommen spielt eine entscheidende Rolle. Viele Hinterbliebene sind überrascht, wenn die Rente niedriger ausfällt als gedacht.

Deshalb erklären wir Schritt für Schritt, wie die Anrechnung funktioniert.

Schritt 1: Nettoeinkommen berechnen

Zuerst wird Ihr anrechenbares Nettoeinkommen ermittelt. Dazu zählt nicht nur Erwerbseinkommen, sondern auch Ihre eigene Altersrente oder andere regelmäßige Einnahmen. Die Rentenversicherung verwendet dabei pauschalierte Verfahren:

  • Bei Arbeitseinkommen werden pauschal rund 40 % abgezogen (für Steuern, Sozialabgaben etc.).

  • Bei Renteneinkünften werden 14 % pauschal abgezogen.

  • Bei Selbstständigen gilt der steuerliche Gewinn als Berechnungsgrundlage – Verlustvorträge aus Vorjahren werden jedoch nicht berücksichtigt (Urteil des BSG vom Februar 2024, Az. B 5 R 3/23 R). Entscheidend ist Ihre aktuelle wirtschaftliche Situation, nicht die steuerliche Optimierung.

Schritt 2: Freibeträge anwenden

Anschließend wird ein Freibetrag vom Nettoeinkommen abgezogen. Dieser ist gesetzlich festgelegt und wird regelmäßig angepasst. Aktuell (Stand: April 2025) beträgt der Grundfreibetrag 1.076,86  Euro pro Monat. Für jedes kindergeldberechtigte Kind, das auch Anspruch auf eine Waisenrente hätte, erhöht sich der Freibetrag um 228,42 Euro.

Beispiel: Sie haben zwei Kinder. Dann liegt Ihr gesamter Freibetrag bei
1.076,86 € + (2 × 228,42 €) = 1.533,70 Euro.

Schritt 3: Kürzung der Witwenrente

Wenn Ihr Einkommen den Freibetrag übersteigt, wird 40 % des übersteigenden Betrags von Ihrer Witwenrente abgezogen.

Konkretes Beispiel:

  • Eine Witwe in München hat ein eigenes Nettoeinkommen von 1.500 Euro.

  • Zwei Kinder befinden sich noch in Ausbildung.

  • Der Freibetrag beträgt somit 1.478,43 Euro.

  • Das zu berücksichtigende Einkommen liegt nur 21,57 Euro über dem Freibetrag.

  • 40 % davon = 8,63 Euro.

  • Ihre Witwenrente wird also um 8,63 Euro gekürzt – ein vergleichsweise geringer Abzug.

Die Rentenversicherung berechnet diesen Betrag monatlich und berücksichtigt dabei alle Änderungen in Ihrem Einkommen oder bei den Freibeträgen.

Witwenrente: So hoch sind die Freibeträge in 2025

Wenn Sie eine Witwen- oder Witwerrente bekommen, wird in vielen Fällen Ihr eigenes Einkommen angerechnet – allerdings nicht vollständig.

Es gibt einen Freibetrag, den Sie behalten dürfen. Erst, wenn Ihr monatliches Einkommen diesen Freibetrag übersteigt, wird Ihre Hinterbliebenenrente gekürzt. Ab Juli 2025 steigt dieser Freibetrag auf 1.076,86 Euro – Grund ist die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent.

Was genau ist der Freibetrag?

Der Freibetrag ist ein fester Betrag, den Sie monatlich anrechnungsfrei zu Ihrer Witwenrente hinzuverdienen dürfen. Liegt Ihr Einkommen darunter, bleibt die Rente ungekürzt. Liegt es darüber, wird die Rente entsprechend gekürzt – und zwar um 40 Prozent des Betrags, der den Freibetrag übersteigt.

Der Freibetrag ist gesetzlich definiert: Er beträgt das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts. Der Rentenwert steigt zum 1. Juli 2025 auf 40,79 Euro, was zu folgendem Freibetrag führt:

  • Witwe oder Witwer ohne Kinder: 1.076,86 Euro monatlich

Wenn Sie Kinder haben, erhöht sich der Freibetrag für jedes Kind, das Anspruch auf Halbwaisenrente hat, um das 5,6-Fache des Rentenwerts – also um 228,42 Euro pro Kind:

Anzahl der Kinder Freibetrag ab Juli 2025
0 1.076,86 €
1 1.305,28 €
2 1.533,71 €
3 1.762,13 €
4 1.990,56 €

Quelle: Eigene Berechnung basierend auf § 97 SGB VI und Rentenwert 2025

Beispielrechnung: So wirkt sich der Freibetrag auf Ihre Witwenrente aus

Nehmen wir an, Sie sind Witwe ohne Kinder und haben ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.500 Euro. Die Rentenversicherung rechnet pauschal: Vom Bruttolohn zieht sie 40 Prozent ab, um ein fiktives Nettoeinkommen zu berechnen. Das sind in diesem Fall:

  • 2.500 € × 60 % = 1.500 €

Ihr Freibetrag liegt – ohne Kind – bei 1.076,86 Euro. Der Betrag, um den Ihr Einkommen den Freibetrag übersteigt, beträgt:

  • 1.500 € − 1.076,86 € = 423,14 €

Davon zieht die Rentenversicherung nun 40 Prozent ab:

  • 423,14 € × 40 % = 169,26 €

Diese 169,26 Euro werden monatlich von Ihrer Witwenrente abgezogen.

Witwenrente bei kurzer Ehe – geht das?

Normalerweise müssen Sie mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein, um Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente zu haben (§ 46 Abs. 2a SGB VI).

Diese Regelung soll sogenannte Versorgungsehen verhindern – also Heiraten, die nur kurz vor dem Tod geschlossen werden, um eine Rentenabsicherung zu ermöglichen.

Es gibt allerdings Ausnahmen: Wenn der Tod unerwartet eintritt – etwa durch einen Unfall – kann trotz kurzer Ehe doch ein Rentenanspruch bestehen. In solchen Fällen prüft die Rentenversicherung individuell, ob die Ehe nicht doch aus anderen als finanziellen Gründen geschlossen wurde.

Anders sieht es aus, wenn der Tod absehbar war, etwa bei einer bekannten Krebserkrankung – und trotzdem kurz vor dem Tod geheiratet wurde. In solchen Fällen kann die Rente auch dann abgelehnt werden, wenn das Paar lange Zeit zuvor zusammengelebt hat.

Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (15.12.2017, Az. L 5 R 51/17) sowie des SG Stuttgart (17.11.2020, Az. S 23 R 487/20) bestätigen diese Sichtweise.

Was passiert mit Ihrer Rente, wenn Sie wieder heiraten?

Wenn Sie nach dem Tod Ihres Partners erneut heiraten, endet Ihr Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.

Damit verbunden ist aber ein wichtiger Punkt: Sie können in diesem Fall eine Abfindung beantragen (§ 107 SGB VI). Diese wird einmalig gezahlt und umfasst das Zweifache der durchschnittlichen Witwenrente des letzten Jahres – allerdings ohne Berücksichtigung der erhöhten Zahlungen im Sterbevierteljahr.

Beispiel:

  • Sie erhalten aktuell 850 Euro Witwenrente im Monat (nach Einkommensanrechnung).

  • Ihre Heirat ist für Mai 2024 geplant.

  • Ihre Durchschnittsrente im Vorjahr lag ebenfalls bei 850 Euro.

  • Die Abfindung beträgt: 850 € × 24 = 20.400 Euro.

Dieser Betrag wird als Einmalzahlung überwiesen und kann Ihre Entscheidung für eine neue Ehe zumindest finanziell erleichtern. Sie sollten diesen Schritt dennoch gut überlegen – denn mit der Abfindung sind alle weiteren Rentenansprüche aus der früheren Ehe dauerhaft erloschen.

FAQ: Witwenrente

Was ändert sich bei der Witwenrente ab 2025?

Zum 1. Juli 2025 steigt der Freibetrag für die Witwen- und Witwerrente deutlich an – konkret um 3,74 Prozent. Das hängt mit der Rentenerhöhung zusammen, die jedes Jahr an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst wird. Der neue monatliche Freibetrag für Hinterbliebene ohne Kinder liegt dann bei 1.076,86 Euro. Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente kommen weitere 228,42 Euro hinzu. Die Erhöhung soll sicherstellen, dass Witwen und Witwer trotz gestiegener Lebenshaltungskosten finanziell stabil bleiben.

Neu ist außerdem: Die Rentenversicherung will die Überprüfungsintervalle verschlanken und Einkommensprüfungen besser digital abwickeln. Ein ursprünglich geplanter Sockelfreibetrag von 538 Euro wurde allerdings nicht umgesetzt.

Was steht mir als Ehefrau zu, wenn mein Mann stirbt?

Wenn Ihr Ehemann stirbt, haben Sie als Ehefrau Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente – vorausgesetzt, Sie waren bis zu seinem Tod mit ihm verheiratet und die Ehe hat mindestens ein Jahr bestanden. In den ersten drei Monaten – dem sogenannten Sterbevierteljahr – bekommen Sie sogar die volle Rente Ihres verstorbenen Mannes weitergezahlt, unabhängig von Ihrem eigenen Einkommen.

Danach richtet sich die Art der Witwenrente nach Ihrer persönlichen Lebenssituation.

Sind Sie älter als 46 Jahre und 4 Monate (Stand 2025), erziehen ein Kind oder sind selbst erwerbsgemindert, erhalten Sie in der Regel die große Witwenrente. Andernfalls bekommen Sie die kleine Witwenrente, die allerdings zeitlich befristet ist.

Wer bekommt die 60 % Witwenrente?

Die 60 Prozent-Witwenrente gilt nur noch in Sonderfällen – nämlich für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, wenn mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Dann greift das sogenannte alte Recht, das großzügiger ist als das neue System.

Alle, die später geheiratet haben oder jünger sind, bekommen nur noch 55 Prozent der Rente des Verstorbenen – es sei denn, es gibt Kinderzuschläge oder andere Sonderregelungen.

Wie hoch ist die Witwenrente, wenn der Ehepartner stirbt?

Das hängt davon ab, welche Form der Witwenrente Sie bekommen:

  • Große Witwenrente nach neuem Recht: 55 % der Versichertenrente des verstorbenen Ehepartners.

  • Große Witwenrente nach altem Recht: 60 % der Versichertenrente.

  • Kleine Witwenrente: 25 % der Versichertenrente – befristet auf 24 Monate (neu) oder unbefristet (alt).

Beispiel: Hatte Ihr Ehepartner eine monatliche Rente von 2.000 Euro, erhalten Sie – je nach Situation – zwischen 500 und 1.200 Euro. Oben drauf können noch Kinderzuschläge kommen, wenn Sie ein Kind unter 18 erziehen.

Achtung: Haben Sie eigenes Einkommen, zum Beispiel eine eigene Rente oder Lohn, wird dieses ab dem vierten Monat auf die Witwenrente angerechnet. Dabei gelten Freibeträge, die ab Juli 2025 auf 1.076,86 Euro (ohne Kinder) erhöht wurden.

Wird in Deutschland die Witwenrente abgeschafft?

Nein – eine Abschaffung der Witwenrente ist aktuell nicht geplant.

Allerdings gab es in den letzten Jahren immer wieder Diskussionen um Reformen und Anpassungen, weil das Rentensystem unter dem demografischen Wandel ächzt. Für viele Paare, die beide berufstätig sind, wird die Witwenrente in Zukunft weniger Gewicht haben, weil sie durch eigene Rentenansprüche besser abgesichert sind.

Klar ist aber: Die gesetzliche Witwenrente bleibt ein wichtiges Sicherheitsnetz – besonders für jene, die sich in der Ehe um Kinder, Haushalt oder pflegebedürftige Angehörige gekümmert und deshalb selbst weniger in die Rentenkasse eingezahlt haben.

Wie viel erhält eine Witwe von der staatlichen Rente ihres Mannes?

Die Höhe hängt davon ab, wann Sie geheiratet haben, wie alt Sie sind und ob Kinder im Haushalt leben:

  • Bei einer großen Witwenrente erhalten Sie 55 bis 60 Prozent der Rente Ihres Mannes.

  • Bei der kleinen Witwenrente sind es 25 Prozent – allerdings nur für zwei Jahre.

  • In den ersten drei Monaten nach dem Tod erhalten Sie die volle Rente des Verstorbenen (Sterbevierteljahr), egal wie hoch Ihr eigenes Einkommen ist.

Beispiel: Ihr Mann hat 2.000 Euro Rente bekommen. Dann erhalten Sie:

  • Im Sterbevierteljahr: 2.000 Euro monatlich

  • Danach – große Witwenrente (neues Recht): 1.100 Euro

  • Bei Anrechnung eigenen Einkommens: Je nach Höhe Ihres Einkommens wird die Witwenrente um 40 % des den Freibetrag übersteigenden Betrags gekürzt.

Ab Juli 2025 liegt der Freibetrag bei 1.076,86 Euro. Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente kommen 228,42 Euro dazu.

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