Warnblinker an – wann ist es Pflicht, wann verboten? Die häufigsten Irrtümer

Warnblinker signalisieren Gefahr. Die Aufmerksamkeit steigt. Doch nicht immer ist das Warnblinklicht erlaubt. Wir verraten, wann der Warnblinker aus bleiben sollte.Warnblinker – ja oder nein?Wann die Warnblinkanlage eingeschaltet werden muss, lernt ihr in jeder Fahrschule. Sind die Fakten in Vergessenheit geraten, drücken wir den Knopf oft zu leichtfertig. Das kann richtig teuer werden. Was die StVO zum Thema vorschreibt, könnt ihr in den Paragrafen 15 und 16 nachlesen. Stellt euch folgendes Szenario vor: Ihr wollt am Morgen nur schnell Brötchen holen, aber es gibt keinen Parkplatz. Ihr parkt also schnell in zweiter Reihe, schaltet die Warnblinker an und sprintet zum Bäcker. Damit habt ihr euch theoretisch schon zwei Bußgelder eingefangen. Parken in zweiter Reihe ist ebenso verboten, wie die Warnblinklichter in dieser Situation einzuschalten. Laut Bußgeldkatalog kostet euch die missbräuchliche Nutzung von Warnblinkanlagen aktuell 33,50 Euro. Es lohnt sich also, genauer zu hinterfragen, wann denn nun Warnblinker gestattet und vorgeschrieben und wann nicht erlaubt sind.Die Fahrzeuge dieser Bilderstrecke lassen nicht nur die Warnblinkanlage vermissen:LinkWann muss der Warnblinker unbedingt eingeschaltet werden?Warnblinkanlagen sind Pflichtprogramm, wenn es zu einer Panne oder einem Unfall gekommen ist. Bleibt das Fahrzeug auf der Straße liegen, wird es zur Gefahr für andere. Wird ein Wagen abgeschleppt, müssen die Warnblinker am abschleppenden wie am abgeschleppten Fahrzeug eingeschaltet werden.Wenn ihr andere Autofahrer vor einer Gefahrenstelle warnen wollt, ist es nicht vorgeschrieben, aber erlaubt, den Warnblinker zu benutzen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn vor euch ein Stauende im Blickfeld auftaucht. Daneben gibt es einige Sonderfälle. So ist es an manchen Bushaltestellen vorgeschrieben, dass Linien- und Schulbusse beim Anfahren des Haltepunktes die Warnblinkanlage aktivieren und auch beim Stopp ist das Warnlicht beizubehalten.Wer hätte es gedacht: Hier ist der Warnblinker verbotenNicht zulässig ist die Warnblinkanlage bei Situationen, die als unbegründet gelten. Dies ist zum Beispiel das bereits erwähnte Parken in zweiter Reihe. Der Parkvorgang ist ohnehin untersagt und der Warnblinker stellt das i-Tüpfelchen auf eurer Bußgeldrechnung dar.Fahrt ihr im Stau mit, sollte die Warnblinkanlage ausgeschaltet bleiben, da sich dadurch die Situation eher verschärft. Verboten ist das Aktivieren des Warnblinkers auch, wenn ihr vor dem Haus anhaltet, um eure Einkäufe auszuladen.       Link

Apr 18, 2025 - 13:51
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Warnblinker an – wann ist es Pflicht, wann verboten? Die häufigsten Irrtümer

Warnblinker signalisieren Gefahr. Die Aufmerksamkeit steigt. Doch nicht immer ist das Warnblinklicht erlaubt. Wir verraten, wann der Warnblinker aus bleiben sollte.

Warnblinker – ja oder nein?

Wann die Warnblinkanlage eingeschaltet werden muss, lernt ihr in jeder Fahrschule. Sind die Fakten in Vergessenheit geraten, drücken wir den Knopf oft zu leichtfertig. Das kann richtig teuer werden. Was die StVO zum Thema vorschreibt, könnt ihr in den Paragrafen 15 und 16 nachlesen.

Stellt euch folgendes Szenario vor: Ihr wollt am Morgen nur schnell Brötchen holen, aber es gibt keinen Parkplatz. Ihr parkt also schnell in zweiter Reihe, schaltet die Warnblinker an und sprintet zum Bäcker. Damit habt ihr euch theoretisch schon zwei Bußgelder eingefangen. Parken in zweiter Reihe ist ebenso verboten, wie die Warnblinklichter in dieser Situation einzuschalten.

Laut Bußgeldkatalog kostet euch die missbräuchliche Nutzung von Warnblinkanlagen aktuell 33,50 Euro. Es lohnt sich also, genauer zu hinterfragen, wann denn nun Warnblinker gestattet und vorgeschrieben und wann nicht erlaubt sind.

Die Fahrzeuge dieser Bilderstrecke lassen nicht nur die Warnblinkanlage vermissen:Link

Wann muss der Warnblinker unbedingt eingeschaltet werden?

Warnblinkanlagen sind Pflichtprogramm, wenn es zu einer Panne oder einem Unfall gekommen ist. Bleibt das Fahrzeug auf der Straße liegen, wird es zur Gefahr für andere. Wird ein Wagen abgeschleppt, müssen die Warnblinker am abschleppenden wie am abgeschleppten Fahrzeug eingeschaltet werden.

Wenn ihr andere Autofahrer vor einer Gefahrenstelle warnen wollt, ist es nicht vorgeschrieben, aber erlaubt, den Warnblinker zu benutzen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn vor euch ein Stauende im Blickfeld auftaucht. Daneben gibt es einige Sonderfälle. So ist es an manchen Bushaltestellen vorgeschrieben, dass Linien- und Schulbusse beim Anfahren des Haltepunktes die Warnblinkanlage aktivieren und auch beim Stopp ist das Warnlicht beizubehalten.

Wer hätte es gedacht: Hier ist der Warnblinker verboten

Nicht zulässig ist die Warnblinkanlage bei Situationen, die als unbegründet gelten. Dies ist zum Beispiel das bereits erwähnte Parken in zweiter Reihe. Der Parkvorgang ist ohnehin untersagt und der Warnblinker stellt das i-Tüpfelchen auf eurer Bußgeldrechnung dar.

Fahrt ihr im Stau mit, sollte die Warnblinkanlage ausgeschaltet bleiben, da sich dadurch die Situation eher verschärft. Verboten ist das Aktivieren des Warnblinkers auch, wenn ihr vor dem Haus anhaltet, um eure Einkäufe auszuladen.       Link