Trotz Reservierung im Restaurant nicht erschienen? Das kann kostspielig werden
Ein dringender Termin, kranke Kinder: Einem geplanten Restaurantbesuch kann immer mal etwas in die Quere kommen. Dann ist es aber ratsam, die Reservierung abzusagen. Sonst kann es teuer werden.Sie haben einen Tisch in einem Restaurant reserviert, können den Termin aber nicht wahrnehmen? Dann sollten Sie rechtzeitig absagen. Das ist nicht nur fair gegenüber dem Wirt, sondern erspart Ihnen im Nachhinein auch Ärger. Denn bei einer so genannten No-Show, also dem Nichterscheinen trotz Reservierung, kann der Wirt Sie finanziell zur Kasse bitten. Schließlich hat er sich auf Ihren Besuch eingestellt und entsprechend eingekauft. Ob das möglich ist, hängt laut Christian Feierabend, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, davon ab, ob der Wirt den Tisch innerhalb einer halben Stunde problemlos anderweitig vergeben kann. Ist das nicht möglich, kann der Wirt theoretisch Schadenersatz von der Person verlangen, die reserviert hat, aber nicht erschienen ist. "Praktisch ist es allerdings für den Gastronomen oft schwierig nachzuweisen, welche Verdienstausfälle er hatte", räumt Feierabend ein. Obligatorisch: Hinweis auf No-Show-Gebühr Manche Restaurants legen deshalb von vornherein eine so genannte No-Show-Gebühr fest, also eine Gebühr, die fällig wird, wenn der Gast seiner Reservierung unentschuldigt fernbleibt. Laut Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern kann es sich dabei um einen festen oder gestaffelten Betrag handeln. Häufig gebe es solche Gebühren bei Online-Reservierungen in exklusiven Restaurants mit festen Menüs. Allerdings, so die Verbraucherschützerin, dürfen Gastwirte eine solche Gebühr nur erheben, wenn sie die Gäste vorher klar und deutlich darauf hingewiesen haben.Lust auf knusprigwarme Brötchen zum Frühstück? Die kann man sich auch einfach selbst aufbacken. Wir haben 36 Körnerbrötchen getestet – und kritisieren vor allem Pestizide, Mineralölbestandteile, zu viel Salz und unnötige Zusatzstoffe. Elf schneiden immerhin mit Bestnote ab. Auch bei Ärzten sind Ausfallhonorare manchmal zulässig Übrigens: Auch einen Arzttermin sollten Sie absagen, sobald absehbar ist, dass Sie ihn nicht wahrnehmen können. Zum einen, weil Sie damit anderen Kranken ermöglichen, den Termin wahrzunehmen. Zum anderen, weil Arztpraxen Sie bei unentschuldigtem Fernbleiben auch finanziell in die Pflicht nehmen können. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin. Ein solcher Schadensersatzanspruch oder ein Ausfallhonorar kommt nur dann in Betracht, wenn Ärztinnen und Ärzten durch den versäumten Termin ein Verdienstausfall entstanden ist. Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn in dieser Zeit keine anderen Patientinnen und Patienten behandelt werden konnten. Dies gilt nach Ansicht der Verbraucherschützer insbesondere bei hochspezialisierten Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine. Weiterlesen auf oekotest.de: Deshalb gibt es im Restaurant kein Mineralwasser im Glas Bundesgerichtshof stärkt Verbraucher: Mogelpackung auch im Onlinehandel verboten Engländer essen trotz Kalorien-Angaben gleich üppige Speisen


Ein dringender Termin, kranke Kinder: Einem geplanten Restaurantbesuch kann immer mal etwas in die Quere kommen. Dann ist es aber ratsam, die Reservierung abzusagen. Sonst kann es teuer werden.
Sie haben einen Tisch in einem Restaurant reserviert, können den Termin aber nicht wahrnehmen? Dann sollten Sie rechtzeitig absagen. Das ist nicht nur fair gegenüber dem Wirt, sondern erspart Ihnen im Nachhinein auch Ärger.
Denn bei einer so genannten No-Show, also dem Nichterscheinen trotz Reservierung, kann der Wirt Sie finanziell zur Kasse bitten. Schließlich hat er sich auf Ihren Besuch eingestellt und entsprechend eingekauft. Ob das möglich ist, hängt laut Christian Feierabend, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, davon ab, ob der Wirt den Tisch innerhalb einer halben Stunde problemlos anderweitig vergeben kann.
Ist das nicht möglich, kann der Wirt theoretisch Schadenersatz von der Person verlangen, die reserviert hat, aber nicht erschienen ist. "Praktisch ist es allerdings für den Gastronomen oft schwierig nachzuweisen, welche Verdienstausfälle er hatte", räumt Feierabend ein.
Obligatorisch: Hinweis auf No-Show-Gebühr
Manche Restaurants legen deshalb von vornherein eine so genannte No-Show-Gebühr fest, also eine Gebühr, die fällig wird, wenn der Gast seiner Reservierung unentschuldigt fernbleibt. Laut Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern kann es sich dabei um einen festen oder gestaffelten Betrag handeln. Häufig gebe es solche Gebühren bei Online-Reservierungen in exklusiven Restaurants mit festen Menüs.
Allerdings, so die Verbraucherschützerin, dürfen Gastwirte eine solche Gebühr nur erheben, wenn sie die Gäste vorher klar und deutlich darauf hingewiesen haben.
Lust auf knusprigwarme Brötchen zum Frühstück? Die kann man sich auch einfach selbst aufbacken. Wir haben 36 Körnerbrötchen getestet – und kritisieren vor allem Pestizide, Mineralölbestandteile, zu viel Salz und unnötige Zusatzstoffe. Elf schneiden immerhin mit Bestnote ab.
Auch bei Ärzten sind Ausfallhonorare manchmal zulässig
Übrigens: Auch einen Arzttermin sollten Sie absagen, sobald absehbar ist, dass Sie ihn nicht wahrnehmen können. Zum einen, weil Sie damit anderen Kranken ermöglichen, den Termin wahrzunehmen. Zum anderen, weil Arztpraxen Sie bei unentschuldigtem Fernbleiben auch finanziell in die Pflicht nehmen können. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin.
Ein solcher Schadensersatzanspruch oder ein Ausfallhonorar kommt nur dann in Betracht, wenn Ärztinnen und Ärzten durch den versäumten Termin ein Verdienstausfall entstanden ist. Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn in dieser Zeit keine anderen Patientinnen und Patienten behandelt werden konnten. Dies gilt nach Ansicht der Verbraucherschützer insbesondere bei hochspezialisierten Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine.
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