Steuern: Wie muss ich Bitcoin und andere Kryptowährungen versteuern?

Anders als beim Aktienhandel müssen sich Anleger bei Bitcoin und Co. selbst um die Steuern kümmern. Wann und wie sie Gewinne aus Krypto-Coins und Bitcoin-ETPs dem Finanzamt melden

Apr 5, 2025 - 11:32
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Steuern: Wie muss ich Bitcoin und andere Kryptowährungen versteuern?

Anders als beim Aktienhandel müssen sich Anleger bei Bitcoin und Co. selbst um die Steuern kümmern. Wann und wie sie Gewinne aus Krypto-Coins und Bitcoin-ETPs dem Finanzamt melden

Donald Trumps Wahl zum US-Präsidenten hat Kryptowährungen, allen voran den Bitcoin, beflügelt: Am Tag von Trumps Amtseinführung am 20. Januar stieg der Bitcoin-Wert auf das bisherige Rekordhoch von 109.340 US-Dollar. Seitdem ist der Wert zum US-Dollar zwischenzeitlich um mehr als 28 Prozent gesunken. Aktuell kostet ein Bitcoin um die 83.000 US-Dollar. Krypto-Fans, die ihre Digitalwährung rechtzeitig ganz oder teilweise verkauft und damit Gewinne realisiert haben, können sich glücklich schätzen. Sie haben in den vergangenen Monaten mitunter ordentlich Plus gemacht. 

Für Gewinne aus Digitalwährungen interessiert sich allerdings unter Umständen auch das Finanzamt. Krypto-Assets gelten in Deutschland nicht als offizielles Zahlungsmittel, sondern als Geldanlage. Doch anders als etwa beim Aktienhandel, bei dem die Bank oder der Broker fällige Abgeltungssteuer einbehält und an das Finanzamt abführt, müssen Anlegerinnen und Anleger mit Kryptogewinnen meist selbst aktiv werden.

Gericht: Kryptohandel ist steuerpflichtig

Wer mit Krypto-Assets wie Bitcoin handelt und daraus Gewinne erzielt, muss diese versteuern. Das klingt logisch und wurde vom Bundesfinanzministerium (BMF) bereits in einem Schreiben vom 10. Mai 2022 so klargestellt: Es gelten die Regeln für private Veräußerungsgeschäfte und der persönliche Steuersatz.

Doch viele Krypto-Fans bezweifelten das lange, schließlich seien Kryptowährungen keine greifbaren Wirtschaftsgüter. Da ging der Bundesfinanzhof (BFH) – Deutschlands oberstes Steuergericht – allerdings nicht mit und schlug sich im Jahr 2023 mit einem Urteil auf die Seite der Finanzverwaltung (Az. IX R 3/22): Auch wenn Kryptowährungen nur im digitalen Raum existieren, sind sie doch Wirtschaftsgüter, bei deren Handel Steuern anfallen können, so die Richterinnen und Richter. Schließlich werden Bitcoin, Ethereum, Monero und Co. über spezielle Plattformen gehandelt, wodurch sich ein Marktpreis für die digitalen Zahlungsmittel ermitteln lasse und die Token so selbstständig bewertet werden können.

Auch eine Steuerfreiheit wegen eines „strukturelles Vollzugsdefizits“ seitens der Finanzämter verneinte das Gericht. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst könne. Krypto-Anleger können sich also nicht einfach der Besteuerung ihrer Krypto-Deals entziehen, nur weil es dem Finanzamt in Einzelfällen schwerfällt, die Besteuerungsgrundlagen zu kontrollieren und es dann auf die Mithilfe des Steuerpflichtigen angewiesen ist.

Spekulationsfrist: Bitcoin-Gewinnenach einem Jahr steuerfrei

Solange Anlegerinnen und Anleger ihre Kryptowerte halten, ist das Privatsache. Doch sobald sie diese veräußern, müssen sie mit dem Finanzamt rechnen. Dabei ist es egal, ob sie ihre virtuelle Währung an Dritte verkaufen oder in eine andere Kryptowährung oder gegen eine staatliche Währung eintauschen und ob sie die Dienste eines inländischen oder ausländischen Handelsplatzes nutzen. Entscheidend ist, in welcher Form Krypto-Begeisterte in Bitcoin und Co. investiert und wie lange sie die Wertanlage gehalten haben.

Wie beim Verkauf von Goldbarren, Antiquitäten und Kunstwerken gilt bei echten Kryptowerten eine einjährige Spekulationsfrist. Wer seine Coins also mindestens ein Jahr lang im digitalen Portemonnaie, dem sogenannten Wallet, hält oder über einen Kryptohandelsplatz verwahrt, kassiert etwaige Veräußerungsgewinne steuerfrei. Umgekehrt bleiben Verluste ebenfalls Privatsache.

Verkaufen Anleger ihre Anteile früher, könnensie steuerpflichtig sein. Zumindest, wenn der Gewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften in einem Kalenderjahr die Freigrenze von aktuell 1000 Euro erreicht oder übersteigt. Dann sind sämtliche Gewinne ab dem ersten Euro steuerpflichtig. Dabei gilt der individuelle Einkommenssteuersatz, der zwischen 14 und 45 Prozent liegt. Hinzu kommt eventuell der Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bleiben Krypto-Anleger andererseits mit all ihren privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres unter dieser Gewinnschwelle, müssen sie keine Steuern zahlen.

Bitcoin-Verluste von der Steuer absetzen

Für Verluste gilt: Wer diese innerhalb von zwölf Monaten erzielt hat, kann die Krypto-Miesen über die Anlage „SO“ der Steuererklärung für sonstige Einkünfte mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen – gegebenenfalls mit solchen aus dem Vorjahr oder aus den nachfolgenden Jahren.

Wie trägt manBitcoin- und Krypto-Gewinne inSteuererklärung ein?

Um die Versteuerung ihrer Krypto-Verkäufe müssen sich Anlegerinnen und Anleger selbst kümmern. Sie müssen also spätestens im darauffolgenden Jahr eine Steuererklärung einreichen und alle Transaktionen in der Anlage „SO“ vermerken. Wie Krypto-Besitzer genau vorgehen, hat das BMF in einem Schreiben vom 6. März 2025 erklärt.

Gängig ist die „First-in-first-out“-Methode (FIFO): Dabei wird bei der Berechnung der Haltedauer unterstellt, dass die Krypto-Coins, die ein Trader zuerst gekauft hat, auch die sind, die er zuerst wieder verkauft. Der Gewinn ist dabei der positive Differenzbetrag zwischen den individuellen Anschaffungskosten des jeweils veräußerten Coins und dem erzielten Verkaufspreis.

Doch manchmal ist diese Einzelbetrachtung sehr kompliziert, zum Beispiel wenn Anleger zu unterschiedlichen Zeitpunkten eine Vielzahl von Token ge- oder verkauft haben. Für diese Fälle erlaubt das BMF alternativ folgendes Vorgehen: Um die Haltefrist zu berechnen, gelten die zuerst angeschafften Kryptowerte als veräußert. Die Gewinnermittlung erfolgt allerdings per Durchschnittsmethode. Dabei wird der durchschnittliche Anschaffungspreis aller gehaltenen Coins berechnet. Dessen Differenz zum Verkaufspreis ist der Gewinn. 

Da Kryptowährungen besonders starken Kursschwankungen unterliegen, ist der Gewinn stark vom Verkaufszeitpunkt und dem aktuellen Währungskurs abhängig. Daher sollten Anleger alle Informationen akribisch dokumentieren, um mögliche Rückfragen des Finanzamtes stichhaltig beantworten zu können. Mittlerweile stellen manche Broker ihren Kundinnen und Kunden Transaktionslisten zur Verfügung, mit denen sich einzelne Vorgänge nachvollziehen lassen.

Darauf wird in Zukunft auch das Finanzamt stärker gucken. Das BMF hält Steuerpflichtige in seinem Schreiben vom März 2025 dazu an, regelmäßig und vollständig Übersichten und Steuerreports abzurufen, um ihrer Krypto-Aktivitäten transparent zu dokumentieren. Wer schludert, muss damit rechnen, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzt.

Muss man auf Bitcoin-ETPs Steuern zahlen?

Mittlerweile können Krypto-Interessierte auch anderweitig in die Digitalwährung ihrer Wahl investieren. Krypto-ETFs sind bislang in Deutschland zwar nicht zugelassen, dafür werden aber Exchange Traded Products (ETP) sowie Zertifikate an regulierten Börsen wie Xetra gehandelt. Diese strukturierten Wertpapiere bilden die Kursentwicklung eines Basiswertes – hier die der digitalen Vermögenswerte – nach oder investieren direkt in sie. 

ETPs unterliegen der Abgeltungsteuer. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange die Papiere im Depot lagen. Bei Gewinnen werden 25 Prozent Abgeltungsteuer fällig, wenn der Sparerfreibetrag von aktuell 1000 Euro pro Jahr ausgeschöpft ist. Nur darunter bleiben Gewinne steuerfrei. Verluste aus Krypto-ETPs und -Zertifikaten verrechnen inländische Depotbanken automatisch mit Gewinnen aus Wertpapieren. Sie stellen auch am Jahresende eine Steuerbescheinigung aus.

Einen Sonderfall stellen Krypto-ETPs dar, die einen sogenannten Auslieferungsanspruch auf Krypto-Token versprechen. Anlegerinnen und Anleger, die in solche Krypto-ETPs investieren, haben Anspruch auf die zugrunde liegende Kryptowährung und können sich entsprechende Token alternativ zum Verkauf über die Börse ausliefern lassen. Deshalb gelten für die Besteuerung von Gewinnen aus Produkten mit Auslieferungsoption dieselben Steuerregeln wie bei echten Krypto-Coins: Nach einem Jahr bleiben Verkaufsgewinne steuerfrei; innerhalb der Jahresfrist müssen sie bei der persönlichen Einkommensteuer angegeben werden.